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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 91 im Titel IWG

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Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) (Fassung gültig bis inkl. 22.07.2021)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2913; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Richterwahlgesetz (RiWG)
G. v. 25.08.1950 BGBl. S. 368; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (1. IWGÄndG)
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

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