Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
Abschnitt 2 - Koordinierung (Art. 61 - 77) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren (Art. 61 - 70) |
(1) Sind sich mindestens zwei Drittel aller Verwalter, die für Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mitglieder der Gruppe bestellt wurden, darüber einig, dass ein zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats am besten für die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens geeignet ist, so ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Die Wahl des Gerichts erfolgt als gemeinsame Vereinbarung in Schriftform oder wird schriftlich festgehalten. Sie kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gruppen-Koordinationsverfahrens gemäß Artikel 68 erfolgen.
(3) Jedes andere als das gemäß Absatz 1 befasste Gericht erklärt sich zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
(4) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens wird bei dem vereinbarten Gericht gemäß Artikel 61 eingereicht.
Koordinationsverfahrens Art. 62Prioritätsregel Art. 63Mitteilung durch das befasste Gericht Art. 64Einwände von Verwaltern Art. 65Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 66Wahl des Gerichts für ein Gruppen-
Koordinationsverfahren Art. 67Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator Art. 68Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-
Koordinationsverfahrens Art. 69Nachträgliches Opt-in durch Verwalter Art. 70Empfehlungen und Gruppen-
Koordinationsplan
Querverweise
Auf Art. 66 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
- Koordinierung
- Verfahren
- Art. 62 (Prioritätsregel)