Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38) |
(1) 1Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. 2Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen.
(2) 1Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. 2Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
(3) 1Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. 3Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. 4Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß.
(5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen.
(6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
15.12.2010 | Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.12.2010 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter | 21.12.2004 |
gerichts § 33bBesetzung der Jugendkammer § 34Aufgaben des Jugendrichters § 35Jugendschöffen § 36Jugendstaatsanwalt § 37Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte § 37aZusammenarbeit in gemeinsamen Gremien § 38Jugendgerichtshilfe
Rechtsprechung zu § 35 JGG
28 Entscheidungen zu § 35 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 02.11.1993 - Ss 15/93
Schöffen; Wahl; Ehrenamtliche Richter; Jugendschöffen
- BGH, 29.10.1985 - 5 StR 592/85
Verfahren bei der Auslosung von Schöffen - Zulässikeit der gesonderten Auslosung ...
- BGH, 07.09.1976 - 1 StR 511/76
Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub sowie wegen versuchten schweren ...
- BGH, 22.12.1959 - 3 StR 40/59
- BGH, 10.08.1960 - 2 StR 307/60
Selbstständige Festsetzung der ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer sowie ...
- BGH, 04.03.1966 - 4 StR 27/66
Verurteilung wegen Meineids und wegen falscher uneidlicher Aussage - Vorliegen ...
- BGH, 17.05.1971 - III ZR 115/70
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- BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/73
Verletzung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts als ...
- BGH, 29.10.1974 - 1 StR 475/74
Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Billigung der ...
- OLG Hamm, 12.03.2019 - 1 Ws 111/19
Amtsenthebung eines Schöffen; Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen ...
Querverweise
Auf § 35 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 107 (Gerichtsverfassung)