Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 69
Freistellung von der Arbeitspflicht

(1) 1Hat der junge Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten ausgeübt, so kann er beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen der junge Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.

(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Arbeit wird die Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.

(3) Der junge Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzuges bleiben unberührt.

Querverweise

Auf § 69 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) 
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erziehung im Leistungsbereich
          § 64 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
Was ist das?

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