Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zwölfter Abschnitt - Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen (§§ 95 - 100) |
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.
(4) 1Wird der Verkehr des jungen Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. 2Der Schriftwechsel mit den in § 42 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in Deutschland sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die jungen Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.
(5) 1Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. 2Der junge Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des jungen Gefangenen aus §§ 34, 35, 37, 60, 61, 71 bis 74.
Querverweise
Auf § 97 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
- § 98 (Disziplinarbefugnis)