Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 3 - Organisation der Justizvollzugsanstalten (§§ 12 - 18)   
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§ 15
Hausordnung

(1) 1Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Hausordnung. 2Dabei soll die Gefangenenmitverantwortung gehört werden. 3In die Hausordnung sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über

1. die Besuchszeiten, die Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2. die Arbeitszeit, die Freizeit und Ruhezeit sowie
3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(2) Die Hausordnung ist den Gefangenen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(3) Die Hausordnung oder zumindest wichtige Auszüge aus ihr sollen in den Muttersprachen der wesentlichen Gefangenengruppen der Justizvollzugsanstalt vorliegen.

Rechtsprechung zu § 15 JVollzGB I

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