Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 6 - Gesundheitsfürsorge (§§ 32 - 39) |
(1) 1Gefangene haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. 2Der Anspruch umfasst Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen. 3Die Beurteilung der Notwendigkeit orientiert sich an der Versorgung der gesetzlich Versicherten. 4Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen werden erbracht, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch, wenn dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsentzugs unangemessen ist.
(3) An den Kosten für medizinische Leistungen können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung gesetzlich Versicherter.
behandlung außerhalb vollzuglicher Einrichtungen § 35Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen § 36Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung § 37Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 38Entbindung und Geburtsanzeige § 39Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Rechtsprechung zu § 33 JVollzGB III
4 Entscheidungen zu § 33 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 05.08.2020 - V 4 Ws 271/19
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erstattung der Kosten einer medizinisch ...
- OLG Karlsruhe, 11.05.2018 - 2 Ws 112/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbeschwerde gegen den ablehnenden ...
- OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18
Medizinische Versorgung im Strafvollzug in Baden-Württemberg: Kostenbeteiligung ...
- OLG Stuttgart, 27.01.2015 - 4 Ws 472/14
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Besitz einer elektrischer Zigarette durch ...
Querverweise
Auf § 33 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Gesundheitsfürsorge
- § 35 (Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen)