Jugendschutzgesetz
Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
1Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. | zum Verlassen des Ortes anzuhalten, | |
2. | der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. |
3In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 8 JuSchG
7 Entscheidungen zu § 8 JuSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2015 - 2 B 99/15
Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Paintballanlage auf einem ...
- VG Braunschweig, 08.08.2012 - 5 A 166/10
Alkoholisierung; Erziehungsberechtigte; Freiheitsbeschränkung; ...
- OLG Bamberg, 16.12.2008 - 2 Ss OWi 1325/08
Prüfungspflicht eines Gewerbetreibenden hinsichtlich der Berechtigung der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1985 - 4 A 768/84
- VG Meiningen, 21.05.2019 - 2 K 8/17
Keine Heranziehung des Krankenhausträgers zu den Kosten einer polizeilichen ...
- LAG Hamm, 25.04.2014 - 10 Sa 1718/13
Anspruch auf erweitertes Führungszeugnis
- BAG, 03.09.1960 - 1 AZR 210/59
Lohnfortzahlung - Zeit des Berufsschulunterrichts - Lohnausfallerstattung - ...