Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (https://dejure.org/gesetze/JugendarbG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Den in Organisationen der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Personen, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen und das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist Freistellung zu gewähren
(2) 1Freistellung umfasst die Zeit, die erforderlich ist, um die ehrenamtliche Jugendarbeit zu erbringen. 2Die Freistellung ist zu gewähren, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.
(3) Organisationen der Jugendarbeit im Sinne von Absatz 1 sind in den Fällen der
1. | Nummern 1 bis 3 die im Landesjugendring Baden-Württemberg oder in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände sowie die vom Landesjugendamt oder der obersten Landesjugendbehörde nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135) oder § 4 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Organisationen sowie die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften, | |
2. | Nummer 4 die im Landessportverband Baden-Württemberg e.V. zusammengeschlossenen Verbände. |
Querverweise
Auf § 1 JugendarbG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- § 3 (Antragsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 JugendarbG:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 11 (Jugendarbeit) (zu 1 ff)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Leistungen der Jugendhilfe
- § 14 (Jugendarbeit) (zu 1 ff)