Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 20 - 28)   
Gliederung
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§ 23
Anteil des Beitragsberechtigten

(1) Der Beitragsberechtigte hat mindestens 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 30 selbst zu tragen.

(2) 1Der Beitragsberechtigte hat 5 Prozent der beitragsfähigen Kosten nach § 35 für die erstmalige Herstellung der in § 33 Satz 1 genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen. 2Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung (§ 34 Nr. 4) ein höherer Anteil bestimmt werden.

(2) Im Falle einer Erschließung nach §§ 11 oder 12 des Baugesetzbuches ist Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095), in Kraft getreten am 12.12.2020.

Rechtsprechung zu § 23 KAG

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