Kündigungsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a)   
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Textdarstellung

  

§ 18
Entlassungssperre

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

(3) (aufgehoben)

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft getreten am 01.01.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2004Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt23.12.2003BGBl. I S. 2848

Rechtsprechung zu § 18 KSchG

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Querverweise

Auf § 18 KSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 
      Anzeigepflichtige Entlassungen
        § 19 (Zulässigkeit von Kurzarbeit)
        § 20 (Entscheidungen der Agentur für Arbeit)
        § 21 (Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit)
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