Kündigungsschutzgesetz
4. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§§ 23 - 26) |
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.
(2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
(3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
(4) 1Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. 2Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem Dienstende an Bord zu erheben. 3Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord. 4An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen.
(5) 1Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. 2Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat. 3Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.12.2020 | Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze | 14.10.2020 | |
10.10.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | 17.07.2017 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 24 KSchG
318 Entscheidungen zu § 24 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22
Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 302/22
Kündigung im Luftverkehrsbetrieb
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 975/21
Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; ...
- LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 975/21
- LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21
Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ; ...
- LAG Baden-Württemberg, 01.06.2022 - 4 Sa 65/21
Internationaler Luftverkehrsbetrieb - Betriebsbegriff des § 24 Abs 2 KSchG - ...
- BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 146/22
Kündigung im Luftverkehrsbetrieb
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 19.03.2021 - 7 Ca 5969/20
- ArbG Düsseldorf, 19.04.2021 - 2 Ca 5881/20
- LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 404/21
Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; ...
Querverweise
Auf § 24 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Schlußbestimmungen
- § 23 (Geltungsbereich)