Kündigungsschutzgesetz
1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
1Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. 2Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. 3Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 3 KSchG
286 Entscheidungen zu § 3 KSchG in unserer Datenbank:
- ArbG Iserlohn, 14.01.2020 - 2 BV 5/19
BetrVG; KSchG; DSGVO; BDSG
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 18.06.2021 - 13 TaBV 12/20
Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten in stillgelegtem Betrieb; Auswirkungen ...
- LAG Hamm, 18.06.2021 - 13 TaBV 12/20
- BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17
Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 15.12.2016 - 5 Sa 909/16
Rechtsfolgen des Erlasses eines Teilurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung ...
- LAG Niedersachsen, 15.12.2016 - 5 Sa 909/16
- LAG Hamm, 11.01.2022 - 14 Sa 938/21
Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Falschinformation ...
- ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung
- ArbG Hamm, 14.01.2020 - 2 BV 5/19
Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats, Auflösung des Betriebsrats, ...
- BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22
Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung
- LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21
Überwiegende
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21
Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer ...