Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Abschnitt 3 - Verkehr mit Futtermitteln (§§ 17 - 25) |
(1) 1Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. 2Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. 3Die Mindestversicherungssumme beträgt
jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. 2Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) 1Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
2Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist.
(5) 1Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
Hinweis der Redaktion:§ 17a ist gemäß § 75 Abs. 5 seit dem 1. Juli 2013 anwendbar.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 22.05.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 22.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 17a LFGB
2 Entscheidungen zu § 17a LFGB in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2015 - 19 K 1342/14
Versicherungspflicht; Haftpflichtversicherung; Mischfuttermittelhersteller; ...
- VG München, 08.07.2015 - M 18 K 14.1109
Unzulässige Klage mangels Feststellungsinteresse
Querverweise
Auf § 17a LFGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 59 (Strafvorschriften)
- Schlussbestimmungen
- § 67 (Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten)