Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
3. Abschnitt - Träger der freien Jugendhilfe (§ 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen
(2) Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt.
(3) Für die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung gilt das Jugendbildungsgesetz vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsprechung zu § 11 LKJHG
3 Entscheidungen zu § 11 LKJHG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 24.10.2023 - 8 K 4437/22
Bewilligung eines weiteren Personalkostenzuschusses für eine Schule am Heim; ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 R 3908/14
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 R 3116/13