Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   2. Abschnitt - Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags (§§ 8 - 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LKJHG (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LKJHG
__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 9
Jugendhilfeplanung

(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben als Teil ihrer Gesamtverantwortung und des Gewährleistungsauftrags die Planungsverantwortung für alle Aufgaben der Jugendhilfe. 2Sie sorgen dafür, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienst und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII eingerichtet werden, und legen die Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII fest. 3Maßnahmen für Mädchen und junge Frauen sind gesondert darzustellen. 4Der Anteil der für die Jugendarbeit bereit gestellten Mittel ist auszuweisen.

(2) 1Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist ein kontinuierlicher, kommunikativer, auf die Lebenswelt von jungen Menschen und ihrer Familien sowie auf das Gemeinwesen bezogener Prozess. 2Zweckdienlich sind insbesondere kleinräumige Planungen. 3Anregungen und Wünsche junger Menschen, insbesondere zur Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) An der Jugendhilfeplanung sind die davon berührten kreisangehörigen Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen.

(4) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes und des Landesjugendamtes haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.

(5) Jugendhilfeplanung im Bezirk des Jugendamtes bedingt die Zusammenarbeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Gemeinden, den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und berührten Partnern aus Schule, Gesundheitswesen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbereich.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht