Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LVG (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LVG
__paste_bez____paste_norm__ Landesverwaltungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesverwaltungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 19
Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften

(1) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als unteren Verwaltungs behörden sind folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:

1. a) das Staatsangehörigkeitswesen,
b) die Aufsicht im Personenstandswesen,
c) der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung,
d) die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz,
e) die Zulassung zum Straßenverkehr,
f) die Beförderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
g) die Aufgaben nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und § 53b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Straßengesetzes,
2. a) die Aufgaben nach § 139b Abs. 7 und 8 GewO,
b) das Schornsteinfegerwesen,
c) das Preisangabenrecht,
3. a) die Landwirtschaft,
b) die Bekämpfung von Tierseuchen, das Recht der Tierkörperbeseitigung und der Tierschutz,
c) das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 21, 23 Absatz 5, 30 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) und in Bezug auf die Zuständigkeit für Naturdenkmale nach § 34 NatSchG,
d) das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, die Weinüberwachung, das Fleischhygienerecht und das Geflügelfleischhygienerecht,
e) das Forstwesen, außer in den Fällen des § 47a Absatz 1 des Landeswaldgesetzes,
f) die Flurbereinigung,
g) die Aufgaben nach dem Vermessungsgesetz,
4. a) die Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz, nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
b) die Aufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz,
c) die Aufgaben nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
d) die Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
e) die Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz,
f) die Aufgaben nach § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
g) die Aufgaben nach dem Fahrpersonalrecht,
h) die Aufgaben nach § 17 Abs. 1 bis 8 sowie nach § 20 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Ladenschluss,
i) die Aufgaben nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
j) die Aufgaben des Versicherungsamts,
5. a) das Recht der Abfallentsorgung,
b) das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,
c) das Bodenschutz- und Altlastenrecht,
d) das Immissionsschutzrecht,
e) die Aufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie die Aufgaben nach den auf Grund von § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
f) die Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz und den danach ergangenen Rechtsverordnungen,
g) die Aufgaben nach der Arbeitsstättenverordnung und nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
h) das Chemikalienrecht,
i) die Aufgaben nach der Biostoffverordnung,
j) die Aufgaben nach der Druckluftverordnung,
k) die Aufgaben nach der Benzinbleigesetz-Durchführungsverordnung,
l) das Sprengstoffrecht.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 5 Buchst. d sind nach Maßgabe der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Aufgaben nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), nach der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV), nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) und nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 als unteren Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen. 2Das Gleiche gilt für Aufgaben des Sprengstoffrechts nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. l nach Maßgabe der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung.

Hinweise der Redaktion:

Zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe f: Das Bundeserziehungsgeldgesetz ist gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung der Elternzeit vom 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) mit Wirkung vom 31.12.2008 außer Kraft getreten.

Zu Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe i: Das Gesetz über den Ladenschluss ist gemäß § 17 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes mit Wirkung vom 06.03.2007 außer Kraft getreten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg vom 21.05.2019 (GBl. S. 161), in Kraft getreten am 01.01.2020.

Rechtsprechung zu § 19 LVG

18 Entscheidungen zu § 19 LVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 19 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
     
      Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
        § 4 (Aufgabenübertragung)
     
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 15 (Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht