Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   2. Abschnitt - Die einzelnen Zwangsmittel (§§ 23 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LVwVG (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LVwVG
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 24
Zwangshaft

(1) 1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen die Zwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen worden ist. 2Ordnet das Verwaltungsgericht die Zwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Zwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

(3) 1Die Zwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. 2Die § 802g Absatz 2 und § 802h der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs rechtlicher Vorschriften vom 13.11.2012 (GBl. S. 572), in Kraft getreten am 01.01.2013.

Rechtsprechung zu § 24 LVwVG

11 Entscheidungen zu § 24 LVwVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 11 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 24 LVwVG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht