Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28) |
2. Abschnitt - Die einzelnen Zwangsmittel (§§ 23 - 26) |
(1) 1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen die Zwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen worden ist. 2Ordnet das Verwaltungsgericht die Zwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Zwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
(3) 1Die Zwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. 2Die § 802g Absatz 2 und § 802h der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs rechtlicher Vorschriften vom 13.11.2012 (GBl. S. 572), in Kraft getreten am 01.01.2013.
Rechtsprechung zu § 24 LVwVG
11 Entscheidungen zu § 24 LVwVG in unserer Datenbank:
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- VGH Baden-Württemberg, 10.01.1980 - V 2163/79
Verwaltungsvollstreckung - Zwangshaft
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 24 LVwVG:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4