(1) Verkaufsstellen dürfen geöffnet sein, soweit nicht Regelungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
(2) Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein
1. | an Sonn- und Feiertagen, | |
2. | am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr. |
(3) 1Während der Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. 2Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten.
(4) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Volksfeste, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
Rechtsprechung zu § 3 LadÖG
23 Entscheidungen zu § 3 LadÖG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.10.2017 - 4 K 4738/16
Ausnahme vom Ladenöffnungsverbot; Verkauf leicht verderblicher Ware aus eigener ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19
Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei ...
- BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19
- VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17
Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen ...
- VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
Ludwigsburg: Verkaufsoffene Sonntage 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
Anlass für eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen bei örtlichen Festen, ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2022 - A 3 S 3934/21
Rechtsmittelfristende an Heiligabend
- VG Karlsruhe, 25.04.2017 - 10 K 4813/17
Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags
- VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
Pflicht zur Neuordnung der Notdienstregelung für Apotheken
Querverweise
Auf § 3 LadÖG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 4 (Apotheken)
§ 5 (Tankstellen)
§ 6 (Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen)
§ 7 (Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte)
§ 8 (Weitere Verkaufssonntage)
§ 9 (Besondere Warengruppen)
§ 10 (Marktverkehr)
§ 11 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
§ 15 (Ordnungswidrigkeiten)