Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 - 96a) |
Zitiervorschläge
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Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
§ 91Wiedereinsetzung
§ 91aWeiterbehandlung der Anmeldung
§ 92Wahrheitspflicht
§ 93Amtssprache und Gerichtssprache
§ 93aEntschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
§ 94Zustellungen; Verordnungs-
ermächtigung § 95Rechtshilfe § 95aElektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 96Inlandsvertreter § 96aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
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ermächtigung § 95Rechtshilfe § 95aElektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 96Inlandsvertreter § 96aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren