(1) 1Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. 2Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
(2) 1Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. 2Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. 3Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.
Rechtsprechung zu § 24 PStG
6 Entscheidungen zu § 24 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als ...
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 153/14
- OLG Köln, 16.10.2014 - 2 Wx 146/14
Eintragung des Namens eines im Ausland als Findelkind aufgefundenen Kindes
- AG Berlin-Schöneberg, 13.12.2013 - 71 III 254/13
§ 24 PStG in Nachschlagewerken
- § 24 PStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Findelkind
Querverweise
Auf § 24 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Geburt
- Besonderheiten
- § 26 (Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes)
- Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
- § 70 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 PStG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Begründung der Vormundschaft
- Bestellte Vormundschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1773 II (Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds)