Personenstandsgesetz

   Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27)   
   Abschnitt 2 - Besonderheiten (§§ 22 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 24
Findelkind

(1) 1Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. 2Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) 1Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. 2Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. 3Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.

Rechtsprechung zu § 24 PStG

6 Entscheidungen zu § 24 PStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Geburt
        Besonderheiten
          § 26 (Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes)
     
      Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
        § 70 (Bußgeldvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 24 PStG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              Bestellte Vormundschaft
                Allgemeine Vorschriften
                  § 1773 II (Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds)
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