Personenstandsgesetz
Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
Abschnitt 1 - Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle (§§ 34 - 40) |
(1) 1Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.
(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 35 PStG
11 Entscheidungen zu § 35 PStG in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Schöneberg, 02.01.2019 - 71f III 46/18
Erläuterungszusatz bei früher ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehe
- KG, 09.02.2018 - 3 UF 146/17
Elternschaft bei der Geburt eines Kindes in einer Ehe von zwei Frauen
- KG, 03.03.2011 - 1 W 74/11
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- OLG Zweibrücken, 21.03.2011 - 3 W 170/10
Personenstandsregistereintrag: Rechtliche Qualifizierung einer im Ausland mit ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 15.06.2010 - 23 A 242.08
Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft ...
- KG, 14.10.2014 - 1 W 554/13
Ehe von Personen gleichen Geschlechts nach niederländischem Recht: Bestimmung ...
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Beurkundung einer Geburt: Erläuternde Zusätze im Geburtseintrag bei fehlendem ...
- OLG München, 29.06.2017 - 31 Wx 402/16
Zur erfolglosen Beschwerde gegen eine Geburtenregistereintragung
- OLG Köln, 05.07.2010 - 16 Wx 64/10
Eintragung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe in das ...
Querverweise
Auf § 35 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Übergangsvorschriften
- § 79 (Altfallregelung)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 PStG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Begründung der Lebenspartnerschaft
- §§ 1 ff. (Lebenspartnerschaft)