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§ 2
Name der Partnerschaft

(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten.

(2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436

Rechtsprechung zu § 2 PartGG

114 Entscheidungen zu § 2 PartGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 PartGG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 18 (Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)
    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
        Ausübung der Hilfe in Steuersachen
          Verbot und Untersagung
            § 5 (Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 2 PartGG:

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