Patentgesetz

   Achter Abschnitt - Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 - 138)   
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§ 133

1Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. 2§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006 (BGBl. I S. 1318), in Kraft getreten am 01.07.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes21.06.2006BGBl. I S. 1318

Rechtsprechung zu § 133 PatG

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Querverweise

Auf § 133 PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          § 81a (Verfahrenskostenhilfe)
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