Patentgesetz
Elfter Abschnitt - Patentberühmung (§ 146) |
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
Rechtsprechung zu § 146 PatG
18 Entscheidungen zu § 146 PatG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 25.07.2023 - 15 W 15/23
Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen ...
- LG Düsseldorf, 08.03.2004 - 4a O 104/01
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 23.08.2001 - 4a O 104/01
Gesetzlicher Auskunftsanspruch bezüglich des konkreten Patents bei Versehen der ...
- LG Düsseldorf, 23.08.2001 - 4a O 104/01
- OLG Düsseldorf, 01.07.2011 - 2 W 22/11
Voraussetzungen der Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines ...
- LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 70/06
Multimeter
- BPatG, 30.10.2014 - 7 W (pat) 71/14
Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach der Rücknahme einer Patentbeschwerde
- LG Düsseldorf, 26.07.2012 - 4a O 165/11
Metallvorwärmung
- LG Düsseldorf, 09.12.2003 - 4a O 143/03
Flaschenaufdruck "Patentierter Wirkstoffkomplex"
- BPatG, 15.10.2002 - 17 W (pat) 18/01
- BPatG, 17.09.2014 - 7 W (pat) 45/14
Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Betrieb einer Vibrationsrammanordnung" ...
Querverweise
Auf § 146 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a