Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 5 - Finanzierung und Aufsicht (§§ 46 - 49) |
(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.08.2010 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 |
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 48a SGB II
15.03.2019 | Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch | BGBl. I S. 339 |
12.08.2010 | Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch | BGBl. I S. 1152 |
Querverweise
Auf § 48a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 18c (Bund-Länder-Ausschuss)
- Finanzierung und Aufsicht
- § 48b (Zielvereinbarungen)
- Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 51b (Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)