Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 8 - Mitwirkungspflichten (§§ 56 - 62) |
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) 1Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
1. | Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder | |
2. | nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, |
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) 1Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
1. | diese Partnerin oder dieser Partner, | |
2. | Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, |
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 60 SGB II
403 Entscheidungen zu § 60 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 04.02.2022 - L 6 AS 551/21
Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der ...
- LSG Sachsen, 12.03.2015 - L 3 AS 139/12
Auskunftsverlangen gegenüber einem Partner; Auslegung; Grundsicherung für ...
- LSG Bayern, 14.10.2015 - L 7 AS 663/15
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen Folgen eines Auskunftsanspruchs nach § 60 ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 15.10.2015 - L 7 AS 588/15
Prozesskostenhilfe
- LSG Bayern, 15.10.2015 - L 7 AS 588/15
- OLG Hamm, 11.02.2020 - 4 RBs 47/20
Sozialrecht; Auskunftsanspruch; Verwaltungsakzessorietät des Bußgeldtatbestands; ...
- BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2013 - L 6 AS 24/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - kein Ersatz der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2013 - L 6 AS 24/12
- LSG Sachsen, 12.07.2018 - L 3 AS 1166/15
Auskunftsverlangen nach dem SGB II
- LSG Bayern, 22.04.2015 - L 8 AS 223/14
Auskunft nach § 60 SGB II, von Unterhaltspflicht1. Träger der Grundsicherung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 6 AS 328/16
SGB-II -Leistungen
Querverweise
Auf § 60 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Mitwirkungspflichten
- § 62 (Schadenersatz)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 63 (Bußgeldvorschriften)