Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 65 - 86) |
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
1. | der Anspruch entstanden ist, | |
2. | die Leistung zuerkannt worden ist oder | |
3. | die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. |
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 66 SGB II
68 Entscheidungen zu § 66 SGB II in unserer Datenbank:
- SG Karlsruhe, 09.05.2023 - S 12 AS 2046/22
Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst sein unverzeihliches Versagen
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Ablehnung des vom Grundsicherungsträger gestellten Antrags auf vorgezogene ...
- LSG Sachsen, 22.02.2016 - 3 AS 990/15
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Zum selben Verfahren:
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Aufhebung eines die Leistungen von Grundsicherung versagenden Bescheides wegen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
- SG Darmstadt, 26.09.2012 - S 17 AS 416/10
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