Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
(2) 1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2Sie sollen dabei insbesondere
1. | im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, | |
2. | vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden, | |
3. | Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen. |
(3) 1Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. 2Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
(4) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. 2Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
31.12.2005 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2005 |
Rechtsprechung zu § 2 SGB III
238 Entscheidungen zu § 2 SGB III in unserer Datenbank:
- ArbG Bonn, 24.04.2024 - 5 Ca 1149/23
- BAG, 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 29.12.2022 - 3 Sa 100/21
Annahmeverzug - Bewerbungsbemühungen - böswilliges Unterlassen - unterbliebene ...
- LAG Baden-Württemberg, 29.12.2022 - 3 Sa 100/21
- LAG Niedersachsen, 09.11.2021 - 10 Sa 15/21
Keine Arbeitslosmeldung als "böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 Abs. 2 KSchG; ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
- BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2023 - 8 Sa 48/23
Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen ...
- BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 26/16 R
Berufliche Eingliederung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Anbahnung einer ...
- BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 321/11
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
- LAG Schleswig-Holstein, 15.06.2005 - 3 Sa 63/05
Schadensersatz, Kündigung, Hinweispflicht, Informationspflicht, ...
- LSG Hessen, 20.10.2023 - L 7 AL 70/20
Angehender Richter: Frühe Kündigung bei Kanzlei führt zu Sperrzeit
Querverweise
Auf § 2 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)