Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308)   
   Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 302 und 303)   
   Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 302 und 303)   
   Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 300)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 299
Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:

1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,
2. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,
3. den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
4. die zu leistende Tätigkeit,
5. die vertragliche Arbeitszeit,
6. das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge,
7. die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,
8. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und
10. die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023 (BGBl. I Nr. 172), in Kraft getreten am 01.07.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts28.06.2023BGBl. I Nr. 172
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze16.07.2021BGBl. I S. 2970

Querverweise

Auf § 299 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
        Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
          Beratung und Vermittlung durch Dritte
            Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
              § 296 (Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden)
Was ist das?

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