Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308) |
Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 302 und 303) |
Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 302 und 303) |
Zweiter Titel - Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 300) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:
1. | den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, | |
2. | den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses, | |
3. | den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, | |
4. | die zu leistende Tätigkeit, | |
5. | die vertragliche Arbeitszeit, | |
6. | das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge, | |
7. | die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs, | |
8. | die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, | |
9. | einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und | |
10. | die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts | 28.06.2023 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze | 16.07.2021 |
Querverweise
Auf § 299 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beratung und Vermittlung durch Dritte
- Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- § 296 (Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
- § 33 (Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland)