Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
Dritter Unterabschnitt - Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten (§§ 315 - 319) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
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Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.11.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 317 SGB III
2 Entscheidungen zu § 317 SGB III in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 25.02.2004 - 14 Sa 1849/03
Auskunft, Fürsorgepflicht
- ArbG Suhl, 05.05.2009 - 4 Ca 2240/07
Querverweise
Auf § 317 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufliche Weiterbildung
- § 82b (Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)