Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 323 - 339)   
   Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen (§§ 328 - 336a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 334
Pfändung von Leistungen

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.

Rechtsprechung zu § 334 SGB III

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