Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz (§§ 367 - 399 bis 403) |
Erster Abschnitt - Bundesagentur für Arbeit (§§ 367 - 370) |
(1) 1Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. 2Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.
(1a) 1Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. 2Hierzu gehören insbesondere
1. | die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, | |
2. | Aufklärung, Beratung und Information. |
(2) 1Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. 2Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. 3Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2b) 1Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines Weiterbildungsportals. 2Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. 3Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen.
(3) 1Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. 2Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
(4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.
(5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2020 | Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) | 03.12.2020 | |
01.04.2020 | Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze | 04.03.2020 | |
30.12.2011 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 |
Rechtsprechung zu § 368 SGB III
26 Entscheidungen zu § 368 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 13.09.2023 - L 2 AL 6/23
Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung zwecks ...
- BGH, 21.05.2019 - 2 ARs 282/18
Zuständiges Gericht (Sitz der Verwaltungsbehörde; ordnungswidrigkeitenrechtlicher ...
- BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die ...
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16
Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der ...
- VG Gera, 11.01.2022 - 5 K 719/21
Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für Karriere-Coach
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 - L 14 AL 84/11
Sozialdatenschutz - Bundesagentur für Arbeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 - L 18 AL 180/17
Arbeitsförderungsrecht: Kostenübernahme für einen Sprachkurs für Asylbewerber mit ...
- OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
Denkmalrecht -Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; ...
- BSG, 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R
Aufrechnung von Beitragsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger - ...
- BFH, 25.09.2014 - III R 25/13
Kindergeld; Zuständigkeit der Außenstellen der Agenturen für Arbeit
Querverweise
Auf § 368 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 187 (Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit)