Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Vierter Titel - Vermögen (§§ 80 - 86) |
(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1. | Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2, | |
2. | der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, | |
3. | die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und | |
4. | die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden. |
(2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. 2Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.
(3a) 1Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. 2Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3b) 1Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
2Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. 3Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.
(3c) 1Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. 2Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
13.08.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 07.08.2013 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 85 SGB IV
34 Entscheidungen zu § 85 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 11 KR 779/12
Staatliche Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 94 SGB X
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R
Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu ...
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2022 - L 11 KR 33/21
Geschäfts- und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger; Rechtmäßigkeit ...
- LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12
- OLG Dresden, 19.03.2003 - 12 U 1711/01
Privatrechtliche Wirkung einer Genehmigung nach § 85 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 23.05.2001 - 11 O 3461/00
Genehmigung bei Sozialversicherungsgrundstück
- LG Leipzig, 23.05.2001 - 11 O 3461/00
- BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 48/12 R
Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Außenvertretung obliegt dem Vorstand - ...
- LSG Hamburg, 29.11.2012 - L 1 KR 156/11
Krankenversicherung - Vorliegen einer aufsichtsrechtlich relevanten ...
- BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsicht - Berufsgenossenschaft - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.12.2003 - L 3 U 401/00
Rechtmäßigkeit einer Auflage des Bundesversicherungsamtes gegenüber einer ...
- LSG Bayern, 16.12.2003 - L 3 U 401/00
Querverweise
Auf § 85 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Übergangsvorschriften
- § 123 (Übergangsregelung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 91a (Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen)
- Verbände der Krankenkassen
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 280 (Finanzierung, Haushalt, Aufsicht)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 420 (Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
- § 94 (Arbeitsgemeinschaften)