Zu § 106 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 2 - Grundsätze der Leistungen (§§ 99 - 108) |
(1) 1Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. 2Die Beratung erfolgt in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.
(2) Die Beratung umfasst insbesondere
(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere
(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.
berechtigung, Verordnungs-
ermächtigung § 100Eingliederungshilfe für Ausländer § 101Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102Leistungen der Eingliederungshilfe § 103Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105Leistungsformen § 106Beratung und Unterstützung § 107Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108Antragserfordernis
Rechtsprechung zu § 106 SGB IX
4 Entscheidungen zu § 106 SGB IX in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
Gegenstand einer Zurückweisungsentscheidung nach SGB 10 § 13 Abs 5; Gewährung von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
- SG Freiburg, 26.10.2022 - S 9 SO 2169/22
- LSG Sachsen, 20.09.2023 - L 8 SO 77/22
Angemessenheit; eigener Wohnraum; Eingliederungshilfe; einstweiliger ...