Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 2 - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§§ 154 - 162) |
(1) 1Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet den Ausgleichsfonds.
(2) Abweichend von § 160 Absatz 5 Satz 1 dürfen sich Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds finanziert werden, auch auf die Förderung der Ausbildung von nicht schwerbehinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken, wenn diese Personen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
(3) Abweichend von § 160 Absatz 5 Satz 2 werden bei Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds gefördert werden, auch die dabei anfallenden Administrationskosten aus dem Ausgleichsfonds finanziert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts | 06.06.2023 |
arbeitsplatzzahl § 158Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen § 159Mehrfachanrechnung § 160Ausgleichsabgabe § 161Ausgleichsfonds § 162Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 161 SGB IX
Entscheidung zu § 161 SGB IX in unserer Datenbank:
- VG Minden, 14.06.2019 - 6 K 3300/18
Übernahme von Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz