Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 3 - Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen (§§ 163 - 167) |
(1) 1Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. 2Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 176 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. 3Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 176 genannten Vertretungen zu. 4Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung kann das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung zu beteiligen. 5Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden. 6Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt.
(2) 1Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. 2Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen. 3Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.
(3) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
(4) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Rechtsprechung zu § 166 SGB IX
10 Entscheidungen zu § 166 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 29.02.2024 - 8 AZR 187/23
Bewerbungsverfahrensanspruch - Befristung
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 23.03.2023 - 5 Sa 373/22
Befristung - Bestenauslese
- LAG Nürnberg, 30.06.2023 - 5 Sa 373/22
Berücksichtigung vorheriger Befristungen bei der Besetzung einer befristeten ...
- LAG Nürnberg, 23.03.2023 - 5 Sa 373/22
- BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von ...
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
- KAG Freiburg, 27.02.2018 - M 4/17
- VG Magdeburg, 25.08.2022 - 5 A 67/21
Anspruch auf Bewilligung von Heimarbeit für Schwerbehinderte; alternierende ...
- VGH Bayern, 29.10.2019 - 6 CE 19.1386
Anspruch eine schwerbehinderten Beamten auf Telearbeit
- ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung
- VG München, 04.10.2023 - M 5 K 19.6414
Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Amtsärztliches Gutachten, Heilung von ...
Querverweise
Auf § 166 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Zusammenarbeit
- § 26 (Gemeinsame Empfehlungen)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
- § 165 (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 80 (Allgemeine Aufgaben)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragshöhe
- § 162 (Zuschläge, Nachlässe, Prämien)