Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115 - 123) |
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
1. | Vertragsärzte, | |
2. | zugelassene medizinische Versorgungszentren, | |
3. | ermächtigte Ärzte, | |
4. | ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder | |
5. | zugelassene Krankenhäuser, |
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. 2Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
1. | über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und | |
2. | die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) bieten. |
(3) 1Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. 2Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27a Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz) | 22.12.2006 |
behandlung § 115dStationsäquivalente psychiatrische Behandlung § 115eTagesstationäre Behandlung § 115fSpezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungs-
ermächtigung § 116Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte § 116aAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung § 116bAmbulante spezialfachärztliche Versorgung § 117Hochschulambulanzen § 118Psychiatrische Institutsambulanzen § 118aGeriatrische Institutsambulanzen § 119Sozialpädiatrische Zentren § 119aAmbulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe § 119bAmbulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen § 119cMedizinische Behandlungszentren § 120Vergütung ambulanter Krankenhaus-
leistungen § 121Belegärztliche Leistungen § 121aGenehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen § 122Behandlung in Praxiskliniken § 123(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 121a SGB V
107 Entscheidungen zu § 121a SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 28/12 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit um die Genehmigung zur Erbringung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 08.06.2011 - L 4 KA 102/08
Vertragsärztliche Versorgung - qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung - ...
- SG Marburg, 08.10.2008 - S 12 KA 381/07
Krankenversicherung - keine Genehmigung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ...
- LSG Hessen, 08.06.2011 - L 4 KA 102/08
- BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 5/13 R
Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - L 5 KA 2791/12
Arzt: Spezialisierte Zulassung gibt keinen Konkurrenzschutz
- SG Stuttgart, 25.04.2012 - S 20 KA 3270/11
Die gesetzliche Regelung des § 121a Abs. 2 SGB V vermittelt keinen Drittschutz
- LSG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - L 5 KA 2791/12
- BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 25.06.2014 - L 12 KA 48/14
Bedarfsgerechtigkeit
- LSG Bayern, 25.06.2014 - L 12 KA 48/14
- SG München, 07.07.2021 - S 38 KA 621/17
Genehmigung einer Kinderwunschpraxis
- BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R
Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von ...
Querverweise
Auf § 121a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 27a (Künstliche Befruchtung)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295 (Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen)