Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Dreizehnter Abschnitt - Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (§§ 140f - 140h) |
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 140g SGB V
3 Entscheidungen zu § 140g SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 29/13 R
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Mitwirkung der Interessenvertretung der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - L 7 KA 108/11
Gemeinsamer Bundesausschuss - Patientenbeteiligung - Antragsrecht für anerkannte ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - L 7 KA 108/11
- LSG Thüringen, 24.01.2007 - L 4 KA 362/06
Abschluss eines Vertrags zur integrierten Versorgung durch Hausärzte und ...
Querverweise
Auf § 140g SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 135 (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)