Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19) |
§ 18
Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) 1Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. 2Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
(3) 1Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. 2Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. 3Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
gebot § 13Kostenerstattung § 14Teilkostenerstattung § 15Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte § 16Ruhen des Anspruchs § 17Leistungen bei Beschäftigung im Ausland § 18Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 19Erlöschen des Leistungsanspruchs
Rechtsprechung zu § 18 SGB V
344 Entscheidungen zu § 18 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2023 - L 11 KR 2199/23
- SG Bremen, 23.10.2018 - S 8 KR 263/17
Krankenkasse muss 300.000 Euro teure Behandlung in USA bezahlen
Zum selben Verfahren:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2017 - L 6 KR 80/14
Krankenversicherung - kein Kostenerstattungsanspruch für sogenannte Kuba-Therapie
Zum selben Verfahren:
- BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R
Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG - ...
- BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 4/13 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung zur Erhaltung der Sehfähigkeit für ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2007 - L 6 KR 8/06
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung - Retinitis ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2011 - L 6 KR 16/10
- BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R
- BSG, 16.08.2021 - B 1 KR 29/20 R
Krankenversicherung - Auslandsbehandlung - grundrechtsorientierte Auslegung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 22.11.2018 - L 4 KR 585/16
Krankenversicherung: Keine Kostenerstattung für Teilnahme an ...
- LSG Bayern, 22.11.2018 - L 4 KR 585/16
Querverweise
Auf § 18 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 13 (Kostenerstattung)
- Fahrkosten
- § 60 (Fahrkosten)
- Medizinischer Dienst
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)