Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b)   
   Erster Titel - Mitgliedschaft (§§ 186 - 193)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 187
Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.

Rechtsprechung zu § 187 SGB V

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