Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b) |
Erster Titel - Mitgliedschaft (§§ 186 - 193) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
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§ 186Beginn der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 187Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse § 188Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft § 189Mitgliedschaft von Rentenantragstellern § 190Ende der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 191Ende der freiwilligen Mitgliedschaft § 192Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 193Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
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pflichtiger § 187Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse § 188Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft § 189Mitgliedschaft von Rentenantragstellern § 190Ende der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 191Ende der freiwilligen Mitgliedschaft § 192Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 193Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Rechtsprechung zu § 187 SGB V
2 Entscheidungen zu § 187 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89
Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 1532/14