Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a) |
Vierter Titel - Tragung der Beiträge (§§ 249 - 251) |
1Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, getragen
im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen. 2Die Beiträge werden von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 |
pflichtiger Beschäftigung § 249aTragung der Beiträge bei Versicherungs-
pflichtigen mit Rentenbezug § 249bBeitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung § 249cTragung der Beiträge bei Bezug von Pflege-
unterstützungsgeld § 250Tragung der Beiträge durch das Mitglied § 251Tragung der Beiträge durch Dritte
Querverweise
Auf § 249c SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 252 (Beitragszahlung)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung)