Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 284 - 293a) |
Erster Titel - Grundsätze der Datenverarbeitung (§§ 284 - 287a) |
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwerpunkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind zu anonymisieren, soweit und sobald dies nach dem Forschungszweck des jeweiligen Forschungsvorhabens möglich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.03.2024 | Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten | 22.03.2024 |
Rechtsprechung zu § 287 SGB V
Entscheidung zu § 287 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2019 - L 16 KR 61/16
Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen gegen Verwaltungsratsvorsitzende ...
Querverweise
Auf § 287 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)