Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f) |
Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303) |
(1) 1Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der Vertragsärzte für jedes Quartal folgende Daten:
1. | Arztnummer, einschließlich von Angaben nach § 293 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 6, 7 und 9 bis 14 und Angaben zu Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen sowie zusätzlichen Abrechnungsgenehmigungen, | |
2. | Kassennummer, | |
3. | die abgerechneten Behandlungsfälle sowie deren Anzahl, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen, | |
4. | die Überweisungsfälle sowie die Notarzt- und Vertreterfälle sowie deren Anzahl, jeweils in der Aufschlüsselung nach Nummer 3, | |
5. | durchschnittliche Anzahl der Fälle der vergleichbaren Fachgruppe in der Gliederung nach den Nummern 3 und 4, | |
6. | Häufigkeit der abgerechneten Gebührenposition unter Angabe des entsprechenden Fachgruppendurchschnitts, | |
7. | in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes. |
2Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1 Nummer 3 jeweils unter Angabe der nach § 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diagnose zu übermitteln.
(2) 1Für die arztbezogenen Prüfungen nach § 106 übermitteln die Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c über die von allen Vertragsärzten verordneten Leistungen (Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlungen) für jedes Quartal folgende Daten:
1. | Arztnummer des verordnenden Arztes, | |
2. | Kassennummer, | |
3. | Art, Menge und Kosten verordneter Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, getrennt nach Mitgliedern und Rentnern sowie deren Angehörigen, oder bei Arzneimitteln einschließlich des Kennzeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1, | |
4. | Häufigkeit von Krankenhauseinweisungen sowie Dauer der Krankenhausbehandlung. |
2Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf Anforderung auch die Versichertennummern arztbezogen zu übermitteln.
(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Vertrag nach § 295 Abs. 3 Nr. 5 Näheres über die nach Absatz 2 Nr. 3 anzugebenden Arten und Gruppen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. 2Sie können auch vereinbaren, dass jedes einzelne Mittel oder dessen Kennzeichen angegeben wird. 3Zu vereinbaren ist ferner Näheres zu den Fristen der Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen.
(4) Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) vom 16.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
pflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 295aAbrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen § 295bVorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen § 296Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 297Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeits-
prüfungen § 298Übermittlung versicherten-
bezogener Daten § 299Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung § 300Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen § 301Krankenhäuser und Rehabilitations-
einrichtungen § 301aAbrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen § 302Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer § 303Ergänzende Regelungen
Rechtsprechung zu § 296 SGB V
92 Entscheidungen zu § 296 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 10.03.2020 - L 4 KA 53/18
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zahnärztlicher Leistungen durch die ...
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- SG Kiel, 23.05.2018 - S 13 KA 381/15
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - L 11 KA 41/16
- BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 27/17 R
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Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 02.11.2016 - L 4 KA 14/12
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- LSG Schleswig-Holstein, 02.11.2016 - L 4 KA 14/12
- BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 27/18 B
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- SG Dresden, 11.12.2013 - S 18 KA 31/10
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Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fahrer bei Fotoshootings - abhängige ...
Querverweise
Auf § 296 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Finanzierung
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295 (Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)