Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f) |
Zweiter Titel - Datentransparenz (§§ 303a - 303f) |
(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:
1. | die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten, | |
2. | Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, | |
3. | Anträge auf Datennutzung zu prüfen, | |
4. | die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen, | |
5. | das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, | |
6. | ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen, | |
7. | die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln, | |
8. | Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten, | |
9. | Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten, | |
10. | die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und | |
11. | die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten. |
(2) 1Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. 2Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. 3An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen:
1. | die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in der Pflege, | |
2. | Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden, | |
3. | maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und | |
4. | die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches. |
(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2024 | Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten | 22.03.2024 | |
19.12.2019 | Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) | 09.12.2019 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 303d SGB V
2 Entscheidungen zu § 303d SGB V in unserer Datenbank:
- SG Frankfurt/Main, 01.06.2022 - S 25 KR 932/22
- BVerfG, 19.03.2020 - 1 BvQ 1/20
Eilantrag gegen Auswertung von Krankenversicherungsdaten bei offenen ...
Querverweise
Auf § 303d SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Krankenkassen)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke
- § 363 (Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken; Verordnungsermächtigung)