Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Dritter Abschnitt - Betrieb der Telematikinfrastruktur (§§ 323 - 328) |
(1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik.
(2) 1Die Gesellschaft für Telematik lässt die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) 1Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. 2Der Nachweis der Sicherheit erfolgt nach den im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Vorgaben, die auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen sind. 3Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. 4Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. 2Soweit die befristete Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen.
(5) 1Die Gesellschaft für Telematik kann auch Hersteller und Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur zulassen. 2Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien für Hersteller und Anbieter legt die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. 3Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(6) Die Gesellschaft für Telematik bestimmt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Komponenten und Dienste, deren Zulassung nach Absatz 2 verpflichtend auch der Zulassung der jeweiligen Hersteller oder Anbieter nach Absatz 5 bedarf.
(7) Aussagen über die Qualität der Prozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Komponenten und Dienste, die aus Zulassungen von Herstellern und Anbietern nach Absatz 5 stammen, können bei Zulassungen von Komponenten und Diensten nach Absatz 2 berücksichtigt werden.
(8) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den zugelassenen Komponenten und Diensten sowie mit den zugelassenen Herstellern und Anbietern von Komponenten und Diensten auf ihrer Internetseite.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
infrastruktur § 326Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 327Nutzung von Diensten der Telematik-
infrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungs-
verfahren § 328Gebühren und Auslagen; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 325 SGB V
64 Entscheidungen zu § 325 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 12.12.2023 - B 1 KR 32/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütungsstreit - zweijährige Verjährungsfrist ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2022 - L 5 KR 166/20
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verjährungs- und Ausschlussfrist ...
- LSG Schleswig-Holstein, 24.08.2022 - L 5 KR 166/20
- LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2249/20
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufrechnung durch die Krankenkasse - ...
- SG Marburg, 31.07.2020 - S 14 KR 154/19
Krankenversicherungsrecht
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 16.03.2023 - L 8 KR 247/20
Gesetzliche Krankenversicherung
- LSG Hessen, 16.03.2023 - L 8 KR 247/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2023 - L 10 KR 173/22
Zum selben Verfahren:
- BSG - B 1 KR 5/23 R (anhängig)
Ist die Geltendmachung von Ansprüchen einer gesetzlichen Krankenkasse auf ...
- BSG - B 1 KR 5/23 R (anhängig)
- SG Gelsenkirchen, 13.05.2020 - S 46 KR 2242/19
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2022 - L 5 KR 347/20
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2022 - L 5 KR 347/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 - L 1 KR 336/20
Anforderungen an die konkrete Fassung einer erhobenen Leistungsklage
Querverweise
Auf § 325 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 306 (Telematikinfrastruktur)
- Gesellschaft für Telematik
- Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 311 (Aufgaben der Gesellschaft für Telematik)
- Betrieb der Telematikinfrastruktur
- Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
- § 329 (Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur)
§ 330 (Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur)
§ 332a (Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen)
§ 333 (Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Allgemeine Vorschriften
- § 334 (Anwendungen der Telematikinfrastruktur)
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten
- § 354 (Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte)