Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Siebter Abschnitt - Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen (§§ 371 - 375) |
1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen sich bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. 2Betreffen die Festlegungen nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit einzubeziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
technische Systeme § 372Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informations-
technische Systeme in der vertragsärztlichen und vertrags-
zahnärztlichen Versorgung § 373Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informations-
technische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungs-
ermächtigung § 374Abstimmung zur Festlegung sektoren-
übergreifender einheitlicher Vorgaben § 374aIntegration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten § 375(weggefallen)