Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
Zweiter Titel - Krankengeld (§§ 44 - 51) |
(1) 1Für Versicherte, die
1. | Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, | |
2. | Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, | |
3. | Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, | |
4. | Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, | |
5. | Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden, |
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. 2Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. 3In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. 4Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 |
einrichtungen § 47bHöhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld § 48Dauer des Krankengeldes § 49Ruhen des Krankengeldes § 50Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes § 51Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
Rechtsprechung zu § 50 SGB V
395 Entscheidungen zu § 50 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 15/18 R
Kein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bezug ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2021 - L 2/12 R 159/20
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Leistungsvermögen für die Tätigkeit ...
- BSG, 20.08.2019 - B 2 U 7/18 R
Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 3 R 437/17
Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung; 10-Wochen-Frist; Sanktionsrecht; ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 3 R 437/17
Altersrente; Aufforderung zur Antragstellung; 10-Wochen-Frist; Sanktionsrecht; ...
- SG Potsdam, 04.05.2017 - S 48 R 386/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - L 3 R 437/17
- LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 - L 4 KR 2461/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnungsgesuch - Verfahrensverzögerung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2023 - L 11 KR 3534/22
Krankenversicherung der Rentner - Beitragspflicht einer dänischen Volksrente - ...
- SG Trier, 06.10.2011 - S 1 KR 54/11
Krankenversicherung - Krankengeld - kein Wegfall des Anspruchs beim Bezug einer ...
Querverweise
Auf § 50 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 46 (Beginn und Ende des Verletztengeldes)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)