Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung (§§ 63 - 68c) |
(1) 1Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. 2Um den Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, dürfen Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen Umfang verarbeiten.
(1a) 1Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.
(3) 1Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. 2Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. 3Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 | |
01.03.2020 | Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) | 10.02.2020 | |
19.12.2019 | Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) | 09.12.2019 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
versorgung § 64bModellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen § 64cModellvorhaben zum Screening auf 4MRGN § 64dVerpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten § 64eModellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungs-
ermächtigung § 65Auswertung der Modellvorhaben § 65aBonus für gesundheitsbewusstes Verhalten § 65bStiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland § 65cKlinische Krebsregister § 65dFörderung besonderer Therapie-
einrichtungen § 65eAmbulante Krebsberatungs-
stellen § 65fVereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut § 66Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern § 67Elektronische Kommunikation § 68(weggefallen) § 68aFörderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen § 68bFörderung von Versorgungs-
innovationen § 68cFörderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Rechtsprechung zu § 65a SGB V
45 Entscheidungen zu § 65a SGB V in unserer Datenbank:
- BFH, 06.05.2020 - X R 16/18
Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 05.04.2018 - 8 K 1313/17
Verrechnung einer Bonuszahlung einer Krankenversicherung eines Steuerpflichtigen ...
- FG Sachsen, 05.04.2018 - 8 K 1313/17
- FG Sachsen, 20.09.2018 - 6 K 619/17
Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - ...
- BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
- BFH, 16.12.2020 - X R 31/19
Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
Einkommensteuer: Minderung des Sonderausgabenabzugs um von der privaten ...
- FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
- BFH, 01.06.2016 - X R 17/15
Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - 3 K 1387/14
Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für ...
- FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - 3 K 1387/14
- BFH, 06.06.2018 - X R 41/17
Verminderter Sonderausgabenabzug bei Prämiengewährung durch gesetzliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2017 - 6 K 6119/17
Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
- FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2017 - 6 K 6119/17
Querverweise
Auf § 65a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit
- § 52 (Leistungserbringung, Vergütung)