Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 72 - 76) |
(1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zulassung nach § 95b Abs. 1 verzichtet oder die vertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung festgestellt, daß dadurch die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen insoweit die Krankenkassen und ihre Verbände den Sicherstellungsauftrag.
(2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags nach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereinigung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versorgung weiterhin durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte sowie durch ermächtigte Einrichtungen durchgeführt wird.
(3) 1Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstellungsauftrag, schließen die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen. 2Sie können auch Eigeneinrichtungen gemäß § 140 Abs. 2 errichten. 3Mit Ärzten oder Zahnärzten, die in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichteten (§ 95b Abs. 1), dürfen keine Verträge nach Satz 1 abgeschlossen werden.
(4) 1Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen werden. 2Die Höhe der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahnärzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwierigkeit der zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewährleistungen oder eingeräumten Garantien oder vereinbarten Verfahren zur Qualitätssicherung orientieren. 3Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach Absatz 3 abschließen, können höhere Vergütungsansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen erst später Verträge abgeschlossen werden.
(5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versicherten geschlossen werden.
(6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach Absatz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versicherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen und die für die Abrechnung der vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
zahnärztlichen Versorgung § 72aÜbergang des Sicherstellungs-
auftrags auf die Krankenkassen § 73Kassenärztliche Versorgung, Verordnungs-
ermächtigung § 73a(weggefallen) § 73bHausarztzentrierte Versorgung § 73cKooperations-
vereinbarungen zum Kinder-
und Jugendschutz § 73d(weggefallen) § 74Stufenweise Wiedereingliederung § 75Inhalt und Umfang der Sicherstellung § 75aFörderung der Weiterbildung § 75b(weggefallen) § 75c(weggefallen) § 76Freie Arztwahl
Rechtsprechung zu § 72a SGB V
124 Entscheidungen zu § 72a SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R
Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und ...
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn) ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 145/06
Drittschützende Wirkung des § 72a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V); Schutz ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 145/06
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R
Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06
Vertragszahnärzte - Wiederzulassung zur Teilnahme an der vertragzahnärztlichen ...
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
- LSG Hessen, 15.07.2021 - L 8 KR 222/20
Die Richtlinie 2005/36/EG dient der gegenseitigen Anerkennung von ...
- LSG Hamburg, 21.01.2021 - L 1 KR 106/19
Zum selben Verfahren:
- SG Kassel, 29.10.2019 - S 7 KR 31/19
Krankenversicherung
Querverweise
Auf § 72a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 76 (Freie Arztwahl)
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 95b (Kollektiver Verzicht auf die Zulassung)
- Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
- § 140 (Eigeneinrichtungen)